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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hemabo Kunststoftechniek B.V.

Artikel 1 – Anwendbarkeit

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten stets für alle Rechtsbeziehungen, im Rahmen derer Hemabo Kunststoftechniek B.V. (im Folgenden: “Hemabo”) Leistungen erbringt und/oder Waren liefert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil aller Verträge, an denen Hemabo beteiligt ist, und gelten darüber hinaus während Verhandlungen (der vorvertraglichen Phase), an denen Hemabo beteiligt ist und die einem etwaigen Rechtsverhältnis bzw. Vertrag vorausgehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für die Mitarbeiter von Hemabo und deren Geschäftsführung, sofern diese zu irgendeinem Zeitpunkt in ein Rechtsverhältnis mit der Gegenpartei treten sollten.

1.2 Die nachstehenden Bedingungen bleiben ausschließlich gültig, auch wenn das Briefpapier, die Rechnungen und/oder die sonstigen Unterlagen des Vertragspartners auf seine oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen oder diese erwähnen. Sofern dies nicht schriftlich vereinbart wird, ist die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen des Vertragspartners oder Dritter ausgeschlossen. Bei einem Widerspruch zwischen den nachstehenden Bedingungen und den Bestimmungen des Vertrages haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.

1.3 Ergänzungen, Änderungen, weitere Vereinbarungen oder Regelungen sowie abweichende Bestimmungen zum Vertrag oder zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die Hemabo Verpflichtungen eingeht oder denen es zustimmt, gelten nicht als zwischen den Parteien vereinbart, solange sie nicht von Hemabo schriftlich bestätigt wurden. Hemabo behält sich jederzeit das Recht vor, von den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen keinen Gebrauch zu machen. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten jeweils nur einmalig, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien bestätigt wurden. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von Hemabo sind für Hemabo nicht bindend.

1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder vernichtet werden, so bleibt der Vertrag und diese Bedingungen im Übrigen bestehen und die betreffende Bestimmung wird in gegenseitigem Einvernehmen durch eine Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Bedeutung so weit wie möglich nahekommt.

1.5 Unklarheiten bezüglich der Auslegung oder des Inhalts einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Bedingungen sind im ‘Geiste’ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen.

Artikel 2 – Angebote

2.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und dergleichen, wie auch immer sie bezeichnet werden, von Hemabo sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Ist keine Frist angegeben, gilt eine Frist von 20 Kalendertagen. Die Frist kann von Hemabo durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei verlängert werden, in der auch die Dauer der Verlängerung angegeben ist.

2.2 Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen, so ist Hemabo berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

2.3 Die von Hemabo angewandten Preise sowie die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Kosten und anderer staatlicher Abgaben. Diese Kosten können unter anderem – jedoch nicht ausschließlich – aus Reise- und Aufenthaltskosten, Transportkosten, Versandkosten, Verpackungskosten, Verwaltungskosten, Installations- und (De-)Montagekosten, Lagerkosten, Bewachungskosten, Versicherungskosten, Forschungskosten, Ein- und Ausfuhrzölle, Messkosten sowie Abrechnungen von beauftragten Dritten. Hemabo ist berechtigt, diese im Rahmen der (Erfüllung) des Vertrags entstandenen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Sofern (noch) kein Preis vereinbart wurde, werden der Gegenpartei die zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten bzw. der Lieferung durch Hemabo geltenden Preise und Tarife in Rechnung gestellt.

2.4 Weicht die Annahme der Gegenpartei von dem im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Angebot von Hemabo ab, so ist Hemabo nicht an diesen Vertrag gebunden, es sei denn, Hemabo erklärt, dass sie an den Vertrag gebunden sein möchte.

2.5 Angebote und Kostenvoranschläge sind stets als Ganzes anzunehmen. Sofern von Hemabo nicht anders angegeben, kommt nach der Annahme eines Teils des Angebots kein Vertrag hinsichtlich dieses Teils zustande.

2.6 Das Angebot basiert auf der Ausführung der Arbeiten unter normalen Bedingungen und während der von Hemabo geltenden normalen Arbeitszeiten sowie auf der Lieferung der dafür erforderlichen Materialien, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

2.7 Das Angebot basiert auf den von der Gegenpartei bereitgestellten Angaben und gegebenenfalls auf von Hemabo durchgeführten Messungen.

2.8 Abbildungen und Beschreibungen sowie Maße und Gewichte, die in Broschüren und Angeboten enthalten sind, sind für Hemabo nicht bindend. Gezeigte und/oder zur Verfügung gestellte Muster, Broschüren, Zeichnungen, Modelle, Angaben zu Farben, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Beschreibungen sind so genau wie möglich, dienen jedoch lediglich als Anhaltspunkt. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden.

2.9 Sofern nicht anders angegeben, übernimmt Hemabo keine Gewähr für die Eignung für den Verwendungszweck. Die Eignung der gelieferten Ware für eine bestimmte Anwendung erfolgt auf Risiko des Vertragspartners. Für Fehler und Abweichungen in Abbildungen, Zeichnungen sowie bei der Angabe von Maßen und Gewichten, die in Angeboten, Offerten und/oder Auftragsbestätigungen enthalten sind, haftet Hemabo nicht und ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Schäden jeglicher Art zu ersetzen, gleich welcher Art und aus welchem Grund auch immer.

2.10 Die Gegenpartei ist sich etwaiger Abweichungen bewusst. In Bezug auf die gelieferte Ware erklärt sich die Gegenpartei mit den Toleranzen einverstanden. Geringfügige Abweichungen, die innerhalb der Toleranzen liegen, stellen keinen Grund für eine Ablehnung dar. In diesem Fall haftet Hemabo nicht und ist nicht verpflichtet, Ersatz für Schäden jeglicher Art, aus welchem Grund auch immer, zu leisten.

2.11 Alle von Hemabo zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die davon angefertigten Kopien, insbesondere Zeichnungen, Produkt- und Arbeitsbeschreibungen, bleiben Eigentum von Hemabo, ebenso wie das Recht, diese zu nutzen, und sind auf erstes Anfordern von Hemabo an diese zurückzugeben, wobei diese Unterlagen ohne deren schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.

2.12 Die Gegenpartei garantiert Hemabo jederzeit, dass die Nutzung der von ihr bereitgestellten Daten oder anderweitig nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder geschützte Rechte Dritter verstößt. Die Gegenpartei stellt Hemabo vollständig von allen direkten oder indirekten Folgen von Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen die in diesem Punkt genannte Gewährleistung gegen sie geltend machen könnten.

2.13 Hemabo behält sich Preisänderungen, auch nach Vertragsabschluss, ausdrücklich vor. Hemabo ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen von Tarifen, Abgaben, Steuern, Lohnsteigerungen, Transportkosten, Preissteigerungen bei benötigten Materialien, Wechselkursschwankungen usw. an die Gegenpartei weiterzugeben. Darüber hinaus ist Hemabo berechtigt, die Preise jährlich anzupassen.

2.14 Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für Folgeaufträge.

Artikel 3 – Vertragsdauer; Lieferfristen, Ausführung und Vertragsänderung

3.1 Der Vertrag zwischen Hemabo und der Gegenpartei endet mit der Erfüllung des Vertrags. Hemabo wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß den Anforderungen an eine ordnungsgemäße fachliche Ausführung erfüllen. Hemabo legt die Art und Weise der Vertragserfüllung fest, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn die Geschäftsführung von Hemabo oder ein Mitarbeiter, dem eine ausreichende Vollmacht erteilt wurde, den Auftrag bestätigt. In den Fällen, in denen der Auftrag nicht bestätigt wird, kommt der Vertrag durch die tatsächliche Ausführung des Auftrags zustande. Hemabo ist berechtigt, von der Gegenpartei zu verlangen, dass diese ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen leistet. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung von Hemabo nicht nach, ist Hemabo berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen.

3.3 Vereinbarte oder angegebene Fristen sind für Hemabo nicht bindend, sondern dienen lediglich als Anhaltspunkt. Unter keinen Umständen sind diese Fristen als Ausschlussfristen anzusehen. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei Hemabo stets schriftlich in Verzug setzen. Dabei ist Hemabo eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag nachträglich zu erfüllen. Als Ausgangspunkt für die Festlegung einer angemessenen Frist gilt die Zeit, die Hemabo, die Lieferanten von Hemabo oder Dritte, deren Dienste Hemabo in Anspruch nimmt, benötigen, um Mängel zu beheben oder Ersatzware zu liefern. Eine Überschreitung dieser Frist berechtigt die Gegenpartei nicht, den Vertrag aufzulösen, die Zahlung zu verweigern oder anderweitig ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen. Ebenso wenig verpflichtet eine Überschreitung der Lieferfristen Hemabo zur Ersatzleistung für Schäden, gleich welcher Art und aus welchem Grund auch immer. Wird der Beginn oder der Fortgang des Vertrags durch Faktoren verzögert, für die die Gegenpartei verantwortlich ist, sind die daraus für Hemabo entstehenden Schäden und Kosten von der Gegenpartei zu ersetzen.

3.4 Hemabo liefert gemäß der Auftragsspezifikation. Das bedeutet, dass die Gegenpartei die Spezifikationen, den Entwurf, die Zeichnung sowie die STEP- (oder ähnliche) Dateien bereitstellt. Die STEP- bzw. gleichartigen Dateien sind maßgebend und bestimmend. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Hemabo für die Erfüllung des Vertrags alle erforderlichen Informationen mitzuteilen, von denen die Gegenpartei weiß oder vernünftigerweise wissen kann, dass sie für die Ausführung des Auftrags wichtig sind oder sein könnten. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Die Frist für die Ausführung dieses Auftrags beginnt erst, nachdem die Gegenpartei diese Informationen Hemabo zur Verfügung gestellt hat. Hemabo haftet nicht und ist nicht verpflichtet, Ersatz für Schäden jeglicher Art zu leisten, gleich welcher Art und aus welchem Grund auch immer, die dadurch entstehen, dass sich Hemabo auf vom Vertragspartner bereitgestellte unrichtige und/oder unvollständige Angaben und Spezifikationen verlassen hat.

3.5 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 6. Unter Lieferung ist zu verstehen: die Übergabe der Waren in den Besitz des Vertragspartners oder einer Hilfsperson, die die Waren im Auftrag des Vertragspartners abholt.

3.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Menge, Qualität, Spezifikation und alle sonstigen Abweichungen von dem Vereinbarten zu prüfen.

3.7 Die Lieferung erfolgt ab Lager Hemabo, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, durch Bereitstellung an die Gegenpartei oder durch Übergabe an den jeweiligen Spediteur. Der Versand der Waren erfolgt auf Risiko und Kosten der Gegenpartei durch einen von Hemabo benannten Spediteur. Die Gegenpartei ist berechtigt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst einen Spediteur zu benennen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihr zur Verfügung gestellt werden. Verweigert die Gegenpartei die Abnahme oder versäumt sie es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist Hemabo berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei einzulagern. Alle daraus resultierenden Schäden, einschließlich der Schäden aufgrund der Nichtabnahme der Waren, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

3.8 Alle an die Gegenpartei gelieferten Sachen sind auf Gefahr der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Dasselbe gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei mit der Erfüllung der Handlungen, bei denen sie bei der Übergabe mitwirken muss, im Verzug ist.

3.9 Hemabo behält sich das Recht vor, den Vertrag aus produktionstechnischen Gründen oder aufgrund der Verpackungseinheit eines betreffenden Artikels ohne Benachrichtigung der Gegenpartei um höchstens 10% zu erhöhen oder zu verringern. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Preis für die geänderte Liefermenge ebenfalls an Hemabo zu zahlen.

3.10 Hemabo ist stets berechtigt, Dritte zur Erfüllung jeder sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung hinzuzuziehen. Hemabo ist berechtigt, den Auftrag in verschiedenen Phasen auszuführen bzw. die Bestellung in Teillieferungen zu erbringen und diese Phasen/Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen.

3.11 Hat sich die Gegenpartei die Ausführung bestimmter Teile des Vertrags vorbehalten, haftet sie für deren nicht fristgerechte Lieferung oder Ausführung. Die Gegenpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrags mit Hemabo sind, so und so rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeiten durch Hemabo dadurch nicht verzögert wird.

3.12 Hemabo ist stets berechtigt, bei einer phasenweisen Ausführung des Vertrags die Ausführung der Arbeiten, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, auszusetzen, bis die Gegenpartei die Arbeiten der vorangegangenen Phase abgenommen hat.

3.13 Sollte die Gegenpartei ihren in diesem Artikel 3 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, ist Hemabo berechtigt, seine Tätigkeiten auszusetzen, bzw. den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung aufzulösen, ohne verpflichtet zu sein, dem Vertragspartner den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.14 Die Gegenpartei sorgt dafür, dass alle Daten und Genehmigungen, die Hemabo als notwendig bezeichnet oder von denen die Gegenpartei vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, Hemabo rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Daten und Genehmigungen dem Hersteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist Hemabo berechtigt, der Gegenpartei die aus der Verzögerung resultierenden Mehrkosten gemäß den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.

3.15 Die Gegenpartei darf die Ergebnisse des Vertrags nicht in einer Weise nutzen, die gegen Exportgesetze und -vorschriften verstößt. Die Gegenpartei stellt Hemabo von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Nichteinhaltung von Exportgesetzen und -vorschriften beruhen. Hemabo kann seine Verpflichtungen aussetzen und die Rechte der Gegenpartei aussetzen, bis eine gemäß den Exportgesetzen und -vorschriften erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Hemabo kann den Vertrag ohne jegliche Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei kündigen, wenn diese Genehmigung nicht erteilt wird oder dies in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Hemabo kann den Vertrag ferner vorzeitig und mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne gegenüber der Gegenpartei zu Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn die Fortsetzung des Vertrags aufgrund von Exportgesetzen und -vorschriften nicht zulässig ist.

Artikel 4 – Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags

4.1 Hemabo ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen, wenn:

a. die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b. die Gegenpartei liquidiert wird, Zahlungsaufschub oder Insolvenz beantragt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gegenpartei ergriffen werden, die Gegenpartei einen Antrag auf Anwendung von Insolvenzverfahren für natürliche Personen stellt oder andere Umstände eintreten, die dazu führen, dass die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann.

4.2 Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Hemabo gegenüber der Gegenpartei sofort fällig. Wenn Hemabo die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche, die sich aus dem Gesetz und dem Vertrag ergeben.

4.3 Sollte Hemabo eine Aussetzung oder Auflösung vornehmen, ist sie in keiner Weise verpflichtet, der Gegenpartei einen Schadenersatz zu leisten.

4.4 Im Falle einer Liquidation, eines Antrags auf Zahlungsaufschub oder einer Insolvenz, einer Pfändung – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb eines Monats aufgehoben wird – zulasten der Gegenpartei, bei einer Schuldenbereinigung oder einem anderen Umstand, durch den die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es Hemabo frei, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag bzw. den Vertrag zu stornieren, ohne dass Hemabo zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von Hemabo gegenüber der Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig.

Artikel 5 – Annullierung

5.1 Wenn die Gegenpartei storniert, ist sie zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese richtet sich nach dem entgangenen Gewinn auf der Grundlage der branchenüblichen Durchschnittswerte. Der Schadensersatz setzt sich aus der Bruttogewinnmarge (feste und variable Kosten, Gewinnaufschlag) zusammen, abzüglich der nicht angefallenen variablen Kosten wie beispielsweise Lieferkosten. Die Schadensersatzzahlung beträgt 30% des Auftragspreises ohne MwSt., sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Sie beträgt 50%, wenn die Gegenpartei storniert, obwohl sie bereits darüber informiert wurde, dass die (Teil-)Lieferung erfolgen kann. Bei Sonderanfertigungen beträgt der Prozentsatz 100%.

5.2 Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze sind feststehend, es sei denn, Hemabo kann nachweisen, dass ihr Schaden höher ist, oder die Gegenpartei kann glaubhaft machen, dass der Schaden geringer ist.

5.3 Eine Stornierung sollte vorzugsweise schriftlich erfolgen. Bei einer mündlichen Stornierung bestätigt Hemabo diese schriftlich.

Artikel 6 – Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben ausschließlich Eigentum von Hemabo, bis alle Forderungen, die Hemabo gegenüber der Gegenpartei hat oder haben wird – darunter in jedem Fall die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) genannten Forderungen auf Zinsen sowie außergerichtliche und gerichtliche Kosten – vollständig beglichen sind.

6.2 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die von Hemabo gelieferten oder zu liefernden Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt von Hemabo fallen, weiterzuverkaufen. Die Gegenpartei ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, gelieferte oder noch zu liefernde Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt von Hemabo fallen, als Zahlungsmittel zu verwenden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in irgendeiner anderen Weise zu belasten.

6.3 Die Gegenpartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Eigentumsrechte von Hemabo an den unter Eigentumsvorbehalt (gelieferten) Waren zu sichern. Sollten Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder übergebenen Waren pfänden oder (beschränkte) Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Hemabo unverzüglich darüber zu informieren.

6.4 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und Hemabo die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme vorzulegen. Im Falle einer Auszahlung durch die Versicherung hat Hemabo Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Die Gegenpartei gewährt Hemabo hiermit ein stilles Pfandrecht an diesen Versicherungsleistungen. Hemabo ist berechtigt, das Pfandrecht im Namen der Gegenpartei bei der Abteilung für Erbschafts- und Registrierungsangelegenheiten der Steuerbehörde eintragen zu lassen. Darüber hinaus ist Hemabo berechtigt, das Pfandrecht zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt offenzulegen.

6.5 Für den Fall, dass Hemabo seine Eigentumsrechte geltend machen möchte, erteilt die Gegenpartei Hemabo bzw. von Hemabo zu benennenden Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Räumlichkeiten und Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Hemabo befindet, und diese Gegenstände zurückzuholen. Sollte die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so verwirkt sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Wertes der Waren, die die Gegenpartei zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in ihrem Besitz hält. Hemabo ist berechtigt, seine Eigentumsrechte geltend zu machen, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sie dies nicht tun wird.

Artikel 7 – Bezahlung

7.1 Die Zahlung erfolgt wie folgt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben:

– 30% des Auftragsbetrags inkl. MwSt. bei Vertragsabschluss;
– 70% des Auftragsbetrags inkl. MwSt. bei Lieferung der Sache(n) an die Gegenpartei.

7.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 ist Hemabo berechtigt, Barzahlung zu verlangen oder einen Teil des vereinbarten Betrags als Vorauszahlung zu verlangen oder auf andere Weise von der Gegenpartei eine Sicherheit für die Zahlung zu erhalten, bevor die Gegenpartei die Lieferung erhält, wobei dies im Ermessen von Hemabo liegt. Etwaige Restbeträge müssen vor Ablauf der Zahlungsfrist im Besitz von Hemabo sein. Sieht Hemabo Anlass, vor Ablauf der offiziellen Zahlungsfrist die Zahlung des Restbetrags zu verlangen, ist die Gegenpartei verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen.

7.3 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Kalendertage, es sei denn, auf dem Angebot/der Rechnung ist eine abweichende Zahlungsfrist angegeben. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als unwiderruflich und bedingungslos vom Gegenüber angenommen. Etwaige Rechtsansprüche müssen unter Androhung des Verfalls spätestens ein Jahr nach fristgerechter Mängelrüge geltend gemacht werden. Etwaige Mängelrügen heben die Zahlungspflicht des Gegenübers nicht auf.

7.4 Im Falle einer nicht, nicht fristgerechten und/oder nicht vollständigen Erfüllung gemäß den oben genannten Absätzen gerät die Gegenpartei, ohne dass es hierfür einer Inverzugsetzung bedarf, in Verzug. Im Falle des Verzugs sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei schuldet die Gegenpartei Hemabo auf die an Hemabo geschuldeten Beträge Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat; falls dieser höher ist, schuldet die Gegenpartei Hemabo die gesetzlichen (Handels-)Zinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW). Hemabo ist in diesem Fall zudem berechtigt, alle mit der Gegenpartei bestehenden Verträge ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Hemabo alle daraus für Hemabo entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus erlischt in diesem Fall jeder gewährte Kredit, und alle aufgrund der übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verträge) geschuldeten Beträge werden sofort fällig.

7.5 Bei Zahlungsverzug sowie unter den übrigen in Absatz 3 genannten Umständen sind alle außergerichtlichen Kosten – darunter in jedem Fall alle Kosten des beauftragten Bevollmächtigten/Anwalts sowie die Gerichtskosten einschließlich der Gerichtsgebühren – im Zusammenhang mit der Feststellung des Schadens und der Haftung, zur Erlangung der Erfüllung sowie zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden infolge der Ereignisse, auf denen die Haftung beruht, die Zinsen auf die Hauptsumme und die sonstigen Kosten – zusätzlich zur Hauptsumme sofort fällig. Die außergerichtlichen Kosten entsprechen in jedem Fall den tatsächlichen Kosten, die Hemabo für Rechtsbeistand in Rechnung gestellt werden, oder betragen 15% des Hauptbetrags mit einem Mindestbetrag von 500 €,, zuzüglich der entstandenen Auslagen und der fälligen Steuern.

7.6 Sollte Hemabo die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Gegenpartei beantragen, hat diese neben der Hauptsumme, den Zinsen und den außergerichtlichen Inkassokosten auch die Kosten des Insolvenzantrags zu tragen.

7.7 Sollte Hemabo in einem Gerichtsverfahren ganz oder teilweise Recht bekommen, gehen – ungeachtet einer etwaigen teilweisen Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten – alle Kosten, die Hemabo im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind, zu Lasten der Gegenpartei.

7.8 Die vom Vertragspartner zu leistenden Zahlungen sind ohne Abzug, Zurückhaltung, Verrechnung, Aufrechnung, Erlass, Tilgung, gleich welcher Art und aus welchem Grund vorzunehmen. Der Vertragspartner verzichtet somit ausdrücklich auf diese Rechte.

Artikel 8 – Höhere Gewalt

8.1 Wird die Erfüllung des Vertrags durch einen Umstand verhindert, der Hemabo nicht zuzurechnen ist und auch nicht in ihrem Risikobereich liegt, ist Hemabo berechtigt, die Erfüllung des Vertrags zu beenden und der Gegenpartei die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. In jedem Fall höherer Gewalt ist Hemabo berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Brand, Streik, Aussperrungen, Sabotage, Unruhen, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Kriegsgefahr, Kriegszustand, Belagerungszustand, Verkehrsüberlastung, Verkehrsbehinderungen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, Überschwemmung, Eisgang und sonstige Verzögerungen von Transportmitteln, behördliche Maßnahmen unabhängig vom Grund – der Ursache – oder den Auswirkungen der Maßnahme, die Folgen einer Pandemie oder Epidemie, wirtschaftliche höhere Gewalt und von der EU auferlegte Verpflichtungen, übermäßige Preissteigerungen bei Energie und Rohstoffen, Ausfall der Stromversorgung, das Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Funktionieren eines Kommunikationsnetzes, einschließlich des Internets und anderer Kommunikationsmittel oder Betriebsmittel (Computer u. Ä.), Konkurs oder Zahlungsaufschub von Auftragnehmern von Hemabo, von denen sie für die Erfüllung des Vertrags abhängig ist, sowie das vollständige oder teilweise Versäumnis Dritter, von denen Hemabo Waren oder Dienstleistungen bezieht, ohne dass Hemabo verpflichtet ist, den Einfluss dieser Umstände auf die Verhinderung oder die Verzögerung nachzuweisen.

8.2 Höhere Gewalt gilt auch für den Fall, dass Hemabo die zu liefernden Waren bei einem Dritten bestellt und dieser Dritte aus welchem Grund auch immer mit der Lieferung in Verzug gerät. Sind Materialien fertiggestellt und können aus einem Grund, der außerhalb des Einflussbereichs von Hemabo liegt, nicht an den Bestimmungsort transportiert werden, ist Hemabo berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern und dafür eine Zahlung zu verlangen.

8.3 Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von Hemabo aus dem Vertrag für die Dauer dieser höheren Gewalt ausgesetzt, ohne dass Hemabo zu irgendeinem diesbezüglichen Schadensersatz verpflichtet ist. Die Verpflichtungen zur Zahlung eines Geldbetrags an Hemabo können von der Gegenpartei keinesfalls aufgrund höherer Gewalt ausgesetzt werden.

Artikel 9 – Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verkürzung von Verjährungs- und Verfallsfristen

9.1 Die von Hemabo verkauften Waren verfügen lediglich über die Eigenschaften, die für den normalen Gebrauch dieser Waren erforderlich sind. Hemabo hat seine Verpflichtung zur Lieferung vertragsgemäßer Waren erfüllt, wenn die Waren die vom Vertragspartner angegebenen und im Vertrag aufgeführten Spezifikationen aufweisen. Bestellt der Auftraggeber die Bearbeitung von ihm gelieferter Waren, so gewährleistet Hemabo lediglich, dass die Arbeiten sorgfältig ausgeführt werden. Hemabo übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben, Zeichnungen und Materialien.

9.2 Alle von Hemabo erteilten Ratschläge sind unverbindlich, nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und begründen in keinem Fall eine Haftung.

9.3 Hemabo ist nur dann zum Ersatz oder zur Nachbesserung der gelieferten Waren verpflichtet, wenn diese nicht den vom Vertragspartner angegebenen und im Vertrag festgehaltenen Spezifikationen entsprechen. Der Vertragspartner muss Hemabo in allen Fällen die Möglichkeit dazu geben. Bestand die vereinbarte Leistung (auch) in der Bearbeitung von durch die Gegenpartei geliefertem Material, so hat die Gegenpartei auf eigene Kosten und Gefahr neues Material zu liefern. Im Falle einer Nachbesserung oder eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die Sache an Hemabo zurückzusenden und das Eigentum daran an Hemabo zu übertragen, sofern Hemabo nichts anderes angibt. Rücksendungen müssen stets frachtfrei erfolgen.

9.4 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, den Vertrag mit Hemabo im Falle einer Vertragswidrigkeit zu kündigen.

9.5 Nach Ablauf einer schriftlich vereinbarten Gewährleistungsfrist oder, falls keine Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, ist Hemabo berechtigt, der Gegenpartei alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeiten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

9.6 Jede Gewährleistung erlischt, wenn ein Mangel infolge einer unsachgemäßen oder zweckwidrigen Nutzung einer von Hemabo gelieferten Sache oder deren Verwendung, einer unsachgemäßen Lagerung oder einer unsachgemäßen Wartung entstanden ist oder darauf zurückzuführen ist.

9.7 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Übergabe an sie bzw. nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten durch Hemabo zu prüfen (oder prüfen zu lassen). Die Gegenpartei ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob Qualität und/oder Menge der gelieferten Ware mit den mit Hemabo getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen. Sichtbare Mängel sind Hemabo innerhalb von 5 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich zu melden. Unsichtbare Mängel sind Hemabo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Hemabo angemessen reagieren kann.

9.8 Reklamationen jedweder Art und jeglicher Beschaffenheit heben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Die Gegenpartei bleibt an ihre Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung der übrigen bestellten Sachen gebunden.

9.9 Eine Reklamation ist nicht mehr möglich, sobald die Waren bearbeitet oder unsachgemäß bearbeitet bzw. behandelt wurden; dies liegt ausschließlich im Ermessen von Hemabo.

9.10 Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche gegen Hemabo und die von Hemabo bei der Erfüllung eines Vertrags einbezogenen Dritten ein Jahr. Sollte die in Absatz 5 festgelegte Reklamationsfrist aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so verkürzen sich die gesetzlichen Reklamationsfristen, wie sie sich unter anderem aus Art. 6:89 BW und Art. 7:23 BW auf drei Monate verkürzt, nachdem die Gegenpartei den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen.

Artikel 10 – Haftungsbeschränkung

10.1 Reklamationen werden von Hemabo nur akzeptiert, sofern sie fristgerecht im Sinne von Artikel 9 bei Hemabo eingereicht werden. Ist die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Reklamation in irgendeiner Weise (noch) mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug, erlischt jeglicher Anspruch auf Reklamation.

10.2 Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Die Beweislast für die rechtzeitige Reklamation liegt bei der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Waren selbst nachweisen, wobei ferner die Beweislast bei der Gegenpartei liegt, dass es sich bei diesen Waren um dieselben handelt, die von Hemabo geliefert wurden, und dass sie sich in demselben Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers von Hemabo oder des Lagers bzw. der Fabrik Dritter. Nur Waren, die im Auftrag von Hemabo zurückgesandt wurden und deren Reklamation zudem von Hemabo anerkannt wurde, werden von Hemabo angenommen. Zu Unrecht zurückgesandte Waren bleiben für einen Zeitraum von maximal 10 Werktagen für die Gegenpartei verfügbar. Die Kosten für Lagerung und Risiko gehen zu Lasten der Gegenpartei. Nach Ablauf dieser Frist werden die Waren erneut an die Gegenpartei versandt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und von Hemabo als begründet anerkannten Reklamation kann Hemabo nach eigenem Ermessen die Teile oder die Ware, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche der Gegenpartei auf Schadensersatz.

10.3 Hemabo ist zu keinem Zeitpunkt – also auch nicht im Falle von beispielsweise höherer Gewalt, Reklamationen, einer mangelhaften Erfüllung einer Verpflichtung, einer unerlaubten Handlung, einer fehlerhaften Beratung usw. – zu irgendeiner Schadensersatzleistung und/oder Vertragsstrafe verpflichtet, gleich aus welchem Grund und unter welchem Titel auch immer.

10.4 Soweit gerichtlich festgestellt werden kann, dass der vorgenannte vollständige Haftungsausschluss (Absatz 2) nicht Bestand haben kann, gilt:

– dass die Höhe des von Hemabo zu zahlenden Betrags für Schadensersatz und Vertragsstrafe niemals höher sein würde (könnte) als der Betrag, auf den Hemabo im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Anspruch hat, wobei zusätzlich Folgendes gilt:
– Die Höhe des von Hemabo bzw. dem Versicherer zu zahlenden Betrags für Schadensersatz und Vertragsstrafe darf niemals höher sein als der in der Rechnung für den/die betreffenden Fall(e) angegebene Betrag, also auch nicht in dem Fall, dass die Gegenpartei keinen Anspruch auf eine Leistung des Haftpflichtversicherers von Hemabo geltend machen kann, wobei zudem Folgendes gilt:
– Hemabo haftet höchstens und ausschließlich bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 10.000 €.

10.5 In allen Fällen gilt jedoch weiterhin, dass Hemabo in keinem Fall für indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebsausfälle, Umweltschäden, die Miete oder den Kauf eines Ersatzgegenstands, Schäden aufgrund entgangenen Gewinns und/oder Umsatzes sowie Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben.

10.6 Falls Hemabo bei einem oder mehreren Dritten bestimmte Rohstoffe für ihre Produkte bestellt hat und einer oder mehrere dieser Dritten Rohstoffe an Hemabo geliefert haben, die in einem oder mehreren Punkten von der Bestellung von Hemabo abweichen, haftet Hemabo im Falle der Verwendung dieser Rohstoffe für ihre Produkte ebenfalls in keinem Fall für Schäden, die der Gegenpartei daraus und/oder infolgedessen entstehen.

10.7 Hemabo haftet nicht für Maßabweichungen bei der gelieferten Ware, wenn die Maße der gelieferten Ware nicht mit den vom Vertragspartner angegebenen Maßen übereinstimmen.

10.8 Hemabo haftet nicht für Farbabweichungen bei bestellten und/oder nachbestellten Artikeln.

10.9 Hemabo haftet nicht für Schäden am Eigentum der Gegenpartei, es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Hemabo zurückzuführen.

Artikel 11 – Freistellung

11.1 Die Gegenpartei stellt Hemabo von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags ein Schaden entsteht und dessen Ursache nicht Hemabo zuzurechnen ist.

11.2 Sollte Hemabo aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, Hemabo sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die in einem solchen Fall von ihr erwartet werden können. Sollte die Gegenpartei es versäumen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, ist Hemabo ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen. Alle Kosten und Schäden, die Hemabo und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

Artikel 12 – Anwendbares Recht, Beschwerden und Streitigkeiten

12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hemabo und ihrem Vertragspartner gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen.

12.2 Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz von Hemabo zuständig, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Hemabo ist stets berechtigt, die Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.

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